AGB Software

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN IM ZUSAMMEN­­HANG MIT DER TimeStudy T1-SOFTWARE

ABSCHNITT A – ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN

  1. DEFINITIONEN

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „BEDINGUNGEN”) regeln sämtliche Lizenzverträge in Bezug auf die TimeStudy T1 Software, die zwischen der Gesellschaft TimeStudy GmbH (im Folgenden “TS”) und den Erwerbern der Nutzungsrechte für die Software (im Folgenden “KUNDE”), abgeschlossen werden.

1.2 Die TimeStudy GmbH erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn die TimeStudy GmbH nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.

1.3 Diese AGB gilt auch dann, wenn die TimeStudy GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenem Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.

1.4. Die im Folgenden angeführten Begriffe, sofern in Großbuchstaben geschrieben, besitzen folgende Bedeutung:

“ANGEBOT”: das von TS an den KUNDEN weitergeleitete Dokument, das u.a. die Daten des KUNDEN, die Beschreibung der SOFTWARE, für die die Lizenz angeboten wird sowie die Anzahl der vom KUNDEN benötigten Lizenzen, an denen sie verwendet werden soll, und die Beschreibung der Dienstleistungen, die Vergütung für die einzelnen angebotenen Dienstleistungen oder Güter sowie die entsprechenden Zahlungsmodalitäten enthält. Angebote sind stets freibleibend.

“KAUFVERTRAG”: der Inhalt des ANGEBOTS, die BEDINGUNGEN und die ANLAGEN. Ein Kaufvertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens der TimeStudy GmbH zustande.
Erfolgt die Leistung durch die TimeStudy GmbH, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Kaufvertrag mit der Lieferung bzw. mit Beginn der Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.

“ANLAGE”: das Dokument, in dem besondere Aspekte des KAUFVERTRAGS angeführt und festgelegt sind. Dieses Dokument ist Kaufvertragsbestandteil.

“VERGÜTUNG”: der Betrag, den der KUNDE verpflichtet ist, TS für die Vergabe der Lizenz für die SOFTWARE zu zahlen.

“AKTIVIERUNGSSCHLÜSSEL: der Kunde erhält zur Betätigung des Aktivierungsmechanismus der Software je Lizenz einen „Dongle“. Der „Dongle“ ermöglicht den Zugang zu der Software. Alternativ kann in Absprache mit dem Kunden die Freischaltung der Lizenz auch über einen Lizenzserver oder über das Internet im Zugriff auf den TimeStudy-Server erfolgen.

“RELEASE”: kleinere Fehlerkorrekturen und Verbesserungen an der SOFTWARE. Die einzelnen RELEASES sind durch eine entsprechend fortlaufende Produktnummer nach dem Punkt gekennzeichnet (x.xxx, x.xxx oder x.xxx).

“NEUE VERSION”: die SOFTWARE, die gegenüber der vorigen Version: a) über weitere, mit der vorigen Version vergleichbare, und kompatible Funktionen verfügt; b) größere Änderungen und Erweiterungen der Leistungen und Funktionen enthält, die keine Fehlerkorrekturen darstellen; c) entwickelt wurde, um die SOFTWARE zu ersetzen. Die NEUEN VERSIONEN sind durch eine entsprechend fortlaufende Produktnummer vor dem Punkt gekennzeichnet (x.xxx).

“BENUTZERHANDBUCH”: die Texte zwecks Konsultierung in Bezug auf die SOFTWARE. Das BENUTZERHANDBUCH ist als Anlage Bestandteil des Kaufvertrages.

“HARDWARE”: die Geräte, auf denen der KUNDE die SOFTWARE verwenden möchte.

1.3. Unter “DRITTEN” sind außer der gewöhnlichen Bedeutung auch Tochtergesellschaften, Muttergesellschaften oder mit dem KUNDEN verbundene Gesellschaften zu verstehen.

1.4. Die vorliegenden BEDINGUNGEN regeln als allgemeine Bedingungen des KAUFVERTRAGS darüber hinaus: (i) die Verwendung von Korrekturprogrammen, Pflegeprogrammen oder Ersatzprogrammen der SOFTWARE, die TS auch ohne vorige Annahme eines spezifischen ANGEBOTS an den KUNDEN liefert; (ii) die zukünftige Verwendung von zusätzlichen LIZENZEN, (iii) die zukünftige Lieferung von zusätzlichen DIENSTLEISTUNGEN, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

  1. KAUFVERTRAGSABSCHLUSS

Ein Kaufvertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens der TimeStudy GmbH zustande. Der KUNDE erhält das Recht zur Nutzung der SOFTWARE ab dem Tag, an dem der KUNDE den AKTIVIERUNGSSCHLÜSSEL erhält, auch wenn dies nach Abschluss des KAUFVERTRAGS erfolgt.

  1. LIEFERUNG

3.1 Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders angegeben, am Sitz des KUNDEN, der im ANGEBOT angeführt ist. TS ist in für den Kunden zumutbarem Umfang zu Teilleistungen auch hinsichtlich der Lieferung von Software berechtigt.

3.2 Die Einhaltung der im Angebot genannten Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des  Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Kaufvertrages bleibt vorbehalten.

  1. DAUER UND AUTONOMIE DER EINZELNEN LIEFERUNGEN

4.1 Die Lieferung von SOFTWARE und/oder zusätzlichen DIENSTLEISTUNGEN gilt als jeweils rechtlich selbständige Leistung. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen Gegenstand eines Kaufvertrages sind.

4.2 Die Kündigung des KAUFVERTRAGS hat gesondert für jede rechtlich selbständige Teilleistung zu erfolgen.

  1. VERGÜTUNGEN

5.1 Als Gegenleistung für die Lizenz zur Nutzung der SOFTWARE und die Lieferung eventueller DIENSTLEISTUNGEN zahlt der KUNDE die im ANGEBOT angegebene VERGÜTUNG entsprechend den hier angegebenen Fristen und Modalitäten an TS. Sollte die Zahlung eines Vorschusses der VERGÜTUNG für die Lieferung vorgesehen sein, so erfolgt die Lieferung nach Zahlung des vereinbarten Vorschusses.

5.2 Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die Vergütungen ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.3 Sofern im ANGEBOT keine anderen Zahlungsfristen angegeben sind, wird die VERGÜTUNG für die Lizenz für die SOFTWARE im Voraus in einer einzigen Rechnung bei der Ablieferung in Rechnung gestellt.

5.4 Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung - auch ohne Mahnung - in Verzug. Nach dem Eintritt des Verzuges ist TS berechtigt, Zinsen in der gesetzlichen Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen; sofern ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8,5% über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

  1. GEHEIMHALTUNG

TS und der KUNDE verpflichten sich, über während der Kaufvertragserfüllung bekannt gewordene Informationen und Kenntnisse Verschwiegenheit zu wahren und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Hierzu gehören auch Ergebnisse von Probeläufen oder Bewertungstests, sowie geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten und personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes fallen, die sich in jedem Fall als streng vertraulich verstehen (“Streng vertrauliche Informationen”). Weiterhin verpflichten sich die Parteien, jede Maßnahme zu ergreifen, die notwendig ist, um unrechtmäßige oder nicht genehmigte Bekanntmachung gegenüber DRITTEN zu unterbinden, es sei denn, es handelt sich um allgemein bekannte Informationen oder Tatsachen.

  1. KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND

7.1 TS ist berechtigt, das Kaufvertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Kunde:

(i) eine der in den nachfolgenden allgemeinen BEDINGUNGEN für die Lizenz der TimeStudy T1-SOFTWARE enthaltenen Regelungen verletzt, Punkt 2.2;

(ii) die SOFTWARE unrechtmäßig und unter Nichtbeachtung der geltenden Vorschriften und/oder der Regelungen des KAUFVERTRAGS sowie in jedem Fall nicht seiner Bestimmung gemäß, d.h. auf einer größeren Anzahl Datenverarbeitungsanlagen / Lizenzen als im ANGEBOT angegeben, verwendet oder hierüber unrechtmäßig verfügt;

(iii) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des KUNDEN eröffnet wird;

(iv) die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des KUNDEN betrieben wird.

7.2 Dasselbe Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund steht auch dem Kunden zu, wenn TS eine oder mehrere der Kaufvertragsbedingungen nicht einhält und nach einer schriftlichen Aufforderung zur Besserung diese schuldhaft nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgt.

7.3 Die Kündigung aus wichtigem Grund ist auch ohne vorherige Aufforderung zur Besserung fristlos möglich, wenn eine Fortsetzung des Kaufvertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Kaufvertragsparteien nicht zugemutet werden kann.

7.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  1. KAUFVERTRAGSSTRAFEN

8.1 Im Falle des unrechtmäßigen Gebrauchs der SOFTWARE, als willkürliche Reproduktion, als Übertragung in jeglicher Form an DRITTE oder im Falle der Verwendung seitens DRITTER, die durch Verschulden des KUNDEN in den Besitz der SOFTWARE gelangt sind, ist der KUNDE zu einer Kaufvertragsstrafe in der Höhe des dreifachen Betrags der VERGÜTUNG für die Lizenz zum Gebrauch der Software multipliziert mit der Anzahl der Reproduktionen oder unrechtmäßigen Verwendungen verpflichtet.

8.2 Im Falle einer - auch zeitweiligen - Verwendung der SOFTWARE auf einer größeren Anzahl Datenverarbeitungsanlagen / Lizenzen als im ANGEBOT angegeben ist der KUNDE zu einer Kaufvertragsstrafe verpflichtet, die pro Datenverarbeitungsanlage / Lizenzen, die/der die im ANGEBOT angegebene Anzahl übersteigt, der dreifachen durchschnittlichen VERGÜTUNG entspricht, die für die Lizenz für die Software pro Datenverarbeitungsanlage / Lizenz vereinbart wurde, wobei die für die Lizenz für den Gebrauch der SOFTWARE vereinbarte VERGÜTUNG durch die im ANGEBOT angegebene Anzahl Datenverarbeitungsanlagen / Lizenzen geteilt wird.

8.3 Im Falle der Nichteinhaltung seitens des KUNDEN des Verbots zur Reproduktion oder Eingliederung in andere Texte, des Kopierens oder auf ähnliche Weise unrechtmäßigen Handhabung der gesamten Begleitdokumentation der SOFTWARE oder eines Teils hiervon ist der KUNDE für jede festgestellte Verletzung des genannten Verbots zur Zahlung eines Betrags verpflichtet, der sich aus 50% der VERGÜTUNG für jede Lizenz in Bezug auf jede einzelne Dokumentation multipliziert mit der Anzahl der unrechtmäßigen Reproduktionen zusammensetzt.

8.4 Die Kaufvertragsstrafe gemäß der vorgehenden Ziffern versteht sich als Mindestschaden; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, soweit TS diesen nachweist, bleibt vorbehalten.

  1. GEWÄHRLEISTUNG

TS übernimmt die Gewährleistung für die Beschaffenheit der von ihr gelieferten SOFTWARE und DIENSTLEISTUNGEN laut der für die maßgeblichen VERTRÄGE im Folgenden gemachten Angaben. Der KUNDE hat TS bei dem Auftreten von Mängeln eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erst nach einem Misslingen der Nacherfüllung steht dem KUNDEN ein Recht auf Rücktritt oder Minderung der Vergütung - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - zu. Ansprüche aus Gewährleistung verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung/Übergabe; sofern der KUNDE Verbraucher ist, in 2 Jahren ab Ablieferung/Übergabe.

  1. DATENSCHUTZ

10.1 Gemäß § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) informiert TS den KUNDEN hiermit darüber, dass die von ihm gelieferten Daten manuell und mit informationstechnischen Instrumenten von TS, Eigentümer der Datenverarbeitung, zu Zwecken der Kaufvertragsverwaltung (darunter zum Beispiel Administration, Buchhaltung, Kaufvertragsabwicklung, Auftragsabwicklung, Versand, Dienstleistungen, Archivierung von historischen Daten) sowie im Rahmen der Verwaltung von eventuellen Streitfällen in Bezug auf den KAUFVERTRAG und die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert und bearbeitet werden.

10.2 Nach Einverständnis des KUNDEN können dessen Daten von TS darüber hinaus zu Zwecken des Marketings und der geschäftlichen Kommunikation im Allgemeinen verwendet werden.

10.3 Nach Einverständnis des KUNDEN kann TS den Namen des KUNDEN zu Referenzzwecken auf der Website von TS veröffentlichen.

10.4 Der KUNDE hat das Recht, Informationen in Bezug auf seine Daten zu erhalten sowie diese löschen, sperren, aktualisieren, korrigieren und ergänzen zu lassen. Darüber hinaus kann der KUNDE aus rechtmäßigen Gründen die Bearbeitung derselben ablehnen. Dies ist schriftlich direkt bei TimeStudy GmbH, I. Wittkamp 10, 44534 Lünen, zu beantragen.

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

11.1 Andere Verträge. Mehrere abgeschlossene Kaufverträge zwischen TS und dem KUNDEN stehen miteinander nicht in Beziehung; die einzelnen Kaufverträge verstehen sich als rechtlich unabhängig voneinander.

11.2 Mitteilungen/Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Kaufvertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf den Kaufvertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen.

11.3 Toleranz. Eventuelle Situationen aufgrund der Verletzung der im KAUFVERTRAG enthaltenen KONDITIONEN seitens des KUNDEN können von TS schriftlich toleriert werden. Diese Toleranzerklärung stellt jedoch keinen Rechtsverzicht dar.

11.4 Das Recht zur Aufrechnung steht sowohl TS als auch dem KUNDEN nur dann zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

11.5 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser BEDINGUNGEN nicht wirksam sein, berührt dies die Rechtswirksamkeit des gesamten KAUFVERTRAGS nicht. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine Regelung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Erfolg am Nächsten kommt und die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung bedacht hätten.

11.6 Gebühren. Sämtliche Gebühren, Steuern oder Beiträge, die sich auf den KAUFVERTRAG, auf die hier vorgesehenen Leistungen oder auf die VERGÜTUNG auswirken, verstehen sich zu Lasten des KUNDEN.

11.7 Geltendes Recht. Dieser Kaufvertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.8 Gerichtsstand. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag und ausschließlicher Gerichtsstand ist Lünen.

11.9 ANLAGE. Die ANLAGE „BENUTZERHANDBUCH für die SOFTWARE“ stellt einen wesentlichen Kaufvertragsbestandteil dar.

 

ABSCHNITT B - ALLGEMEINE LIZENZBEDINGUNGEN

  1. GEGENSTAND

1.1 Mit Abschluss des KAUFVERTRAGS gewährt TS dem KUNDEN ein einfaches, nicht ausschließliches, Nutzungsrecht der SOFTWARE entsprechend den im Folgenden angeführten Modalitäten und Einschränkungen, die der LIZENZNEHMER annimmt.

1.2 Die Lizenz für die SOFTWARE wird für die im ANGEOBT angegebene Anzahl Datenverarbeitungsanlagen / Lizenzen vergeben.

1.3 Gegenstand des Nutzungsrechts ist die SOFTWARE in der im ANGEBOT angegebenen Version sowie das zugehörige BENUTZERHANDBUCH der SOFTWARE (in diesem Abschnitt auch “PRODUKT“).

1.4 Das PRODUKT wird vom KUNDEN entsprechend seinen Anforderungen, der HARDWARE, auf der die SOFTWARE verwendet wird, sowie der für das PRODUKT erforderlichen Systemsoftware gewählt. Dabei wird die Software des Systems vom KUNDEN selbst und unter Beachtung des BENUTZERHANDBUCHS zum Gebrauch der SOFTWARE gewählt, deren Erhalt der KUNDE bestätigt. Mit der Lizenz zur Nutzung des PRODUKTS erhält der KUNDE daher in keinem Fall:

  1. a) das Recht auf das ursprüngliche Originalprogramm oder das Recht auf eine Kopie der technischen und planerischen Dokumentation. Sämtliche Techniken, Algorithmen und Verfahren des Produktes verstehen sich - gemäß des Abschnitts A - als streng vertrauliche Informationen und können vom KUNDEN nicht für andere als im KAUFVERTRAG angegebene Zwecke verwendet werden.
  2. b) das Recht über beliebige eingetragene oder nicht eingetragene Warenzeichen sowie beliebige Kennzeichen oder Bezeichnungen auf dem Produkt.
  1. VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN

2.1 VERPFLICHTUNGEN VON TS

2.1.1 TS liefert dem KUNDEN die SOFTWARE in Form eines Downloads der Installationsdateien vom TimeStudy-Internetserver.

2.1.2 Die Ablieferung erfolgt mit der Übertragung des AKTIVIERUNGSSCHLÜSSELS  (über einen Dongle, oder einem Lizenzserver, oder der Internetfreischaltung)

2.1.3 TS verpflichtet sich zur Lieferung einer SOFTWARE, die ausschließlich die in dem BENUTZERHANDBUCH vorgesehenen und angegebenen Vorgänge ausführt und mit der Hardware und der Systemsoftware funktionsfähig ist, die der Konfiguration und den Merkmalen entsprechen, die in dem BENUTZERHANDBUCH vorgesehen und beschrieben sind.

 

2.2 VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN

2.2.1 Der KUNDE verpflichtet sich, das PRODUKT entsprechend den Anforderungen im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit lediglich auf der maximalen Anzahl Datenverarbeitungsanlagen / Lizenzen, die im ANGEBOT angegeben ist, zu verwenden.

2.2.2 Darüber hinaus verpflichtet sich der KUNDE:

  1. a) das PRODUKT entsprechend den geltenden Gesetzen mit besonderer Berücksichtigung der Vorschriften in Bezug auf das industrielle und geistige Eigentum zu verwenden sowie an die eventuell von TS gegebenen Anweisungen zu halten;
  2. b) der KUNDE verpflichtet sich dabei insbesondere, sämtliche Exportvorschriften einzuhalten, die in den Vereinigten Staaten gelten;
  3. c) die SOFTWARE weder zu duplizieren noch auf andere Weise nachzubilden, zu bearbeiten, zu dekompilieren oder zu assemblieren, mit Ausnahme einer einzelnen Kopie zwecks Backup oder zu Archivzwecken;
  4. d) das PRODUKT oder Teile davon nicht zu veröffentlichen oder in der Öffentlichkeit zu verbreiten, mithilfe eines beliebigen Mittels zu verteilen und/oder zu übertragen, zu ändern oder zu übersetzen, was auch für die zugehörige Dokumentation wie das BENUTZERHANDBUCH oder eventuelles Zusatzmaterial gilt, das dem KUNDEN ausgehändigt wird;
  5. e) das PRODUKT weder unter zu lizenzieren, zu verleihen, unentgeltlich zu übertragen oder auf irgendeine andere Weise zur Verfügung zu stellen;
  6. f) das PRODUKT nicht gemeinsam mit DRITTEN zu nutzen;
  7. g) TS jedes sich auf das PRODUKT auswirkende und damit TS betreffende Ereignis wie zum Beispiel eine Zusammenlegung, Spaltung oder Abtretung des Unternehmens oder eines Sektors hiervon unverzüglich mitzuteilen.

2.2.3 Weiterhin verpflichtet sich der KUNDE für sich und seine Angestellten:

  1. a) die Marken, die Kennzeichen, die Nummern, die Bezeichnungen und im Allgemeinen alles, was im PRODUKT enthalten ist, nicht zu zerstören, zu verändern, zu fälschen oder auf irgendeine andere Weise zu ändern;
  2. b) alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und notwendig sind, die Geheimhaltung des PRODUKTS und der zugehörigen Dokumentation zu gewährleisten und dabei DRITTEN den, auch gelegentlichen, Gebrauch sowie die Erstellung von - auch auszugsweisen - Kopien sowie jede andere Art der Verwendung zu untersagen;

2.2.4 Der KUNDE verpflichtet sich, alle RELEASES mit Fehlerkorrekturen zu installieren, die ihm TS eventuell kostenlos liefert.

  1. UNTERSUCHUNGSPFLICHT, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, das PRODUKT unmittelbar nach Erhalt des Aktivierungsschlüssels auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen des BENUTZERHANDBUCHS sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen die Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden.

3.2 Der KUNDE ist verpflichtet, solche offensichtlichen Mängel gegenüber TS innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Die Rüge soll eine Liste mit den spezifischen Beschwerden sowie allen weiteren erforderlichen Informationen und Unterlagen in Bezug auf das festgestellte Problem enthalten. Im Falle der Rüge erfolgt die Fehlerbeseitigung nach Wahl des KUNDEN durch Ersatzlieferung oder Beseitigung des Fehlers. Ab der Behebung des Problems oder des Erhalts des Ersatzprodukts stehen dem Kunden weitere vier Wochen zur Rüge offensichtlicher Mängel zur Verfügung. Nach Ablauf dieser weiteren vier Wochen gilt das Produkt als genehmigt, sofern keine Rüge eingeht. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei TS innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

3.3 Der KUNDE verpflichtet sich u.a. in Bezug auf die Regelungen der vorliegenden Klausel, in Eigenverantwortung und zu eigenen Lasten rechtzeitig über die HARDWARE und die Systemsoftware zu verfügen und deren Überprüfung, Verwaltung, Steuerung und Verwendung über die gesamte Dauer des KAUFVERTRAGS selbstständig wahrzunehmen. Die Haftung von TS ist ausgeschlossen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung von TS ist ausgeschlossen, soweit sie sich aus dem Bedienungsversagen des Kunden ergeben.

3.4 Werden durch die Benutzung der von TS gelieferten Software Schutzrechte Dritter verletzt, hat TS auf ihre Kosten nach Wahl des KUNDEN diesem das Recht zur Nutzung der geschützten Programme zu verschaffen, oder es produktschutzfrei bei Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards zu gestalten. TS stellt den KUNDEN ferner von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Schutzrechtsverletzungen gegen den Kunden geltend machen. Ansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des KUNDEN sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des KUNDEN, durch eine von TS nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom KUNDEN verändert oder zusammen mit nicht von TS gelieferten Produkten eingesetzt wird. In diesen Fällen ist der KUNDE verpflichtet, TS von einer Inanspruchnahme durch Dritte im Innenverhältnis freizustellen.

Stand: 23.07.2024

AGB Beratung

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IM GESCHÄFTSFELD BERATUNG

 § 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der TimeStudy GmbH und ihrem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs- und Organisationstätigkeiten sowie für ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.


§ 2 Gegenstand

1. Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter der TimeStudy GmbH im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl des dienstleistenden Mitarbeiters bleibt der TimeStudy GmbH vorbehalten und erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber.

2. Die TimeStudy GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger externer Berater und Institutionen als Mitarbeiter zu bedienen.

§ 3 Leistungsumfang

Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.


§ 4 Pflichten der TimeStudy GmbH

1. Die TimeStudy GmbH ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.

2. Die TimeStudy GmbH darf Berichte, Dokumente, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen und Ergebnisse ihrer Tätigkeiten Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

3. Die TimeStudy GmbH ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Die Umsetzung der eingegangenen Geschäftsverbindung und insbesondere der von der TimeStudy GmbH zu erbringenden Leistung erfordert als wesentliche Vertragspflicht die enge Kooperation des Auftraggebers. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich die Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u. a., dass der Auftraggeber Arbeitsräume für die Mitarbeiter der TimeStudy GmbH einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel und der dazugehörigen Infrastruktur (z.B. EDV-Anlage, Telekommunikationsanlagen einschl. Telefon und Telefax) sowie alle erforderlichen Informationen und Unterlagen unter Nennung der dazugehörigen Ansprechpartner bereitstellt.

2. Der Auftraggeber benennt zudem eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern der TimeStudy GmbH während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.

3. Die vom Auftraggeber zu benennende Kontaktperson verschafft den Mitarbeitern der TimeStudy GmbH jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen und versorgt sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen und unterrichtet die TimeStudy GmbH über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der TimeStudy GmbH bekannt werden.

4. Auf Verlangen der TimeStudy GmbH hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der TimeStudy GmbH formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

5. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der TimeStudy GmbH gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen der TimeStudy GmbH Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei der TimeStudy GmbH.

6. Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die TimeStudy GmbH kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

7. Alle hier aufgeführten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Auftraggebers und werden als solche vereinbart.

 

§ 6 Annahmeverzug

1. Kommt der Auftraggeber oder von ihm beauftragte dritte Personen mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 5 Nr. 1 oder sonstige Mitwirkungspflichten, so kann die TimeStudy GmbH für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen und ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

2. Die Rechte nach Absatz 1 stehen der TimeStudy GmbH insbesondere auch dann zu, wenn bei der Durchführung eines Auftrages die Mitwirkung des Auftraggebers und/oder von ihm beauftragter dritter Personen von Einfluss ist und diese Mitwirkung nicht in nach Art und Umfang angemessener Weise durch geeignete Personen erfolgt. Die TimeStudy GmbH haftet in keinem Fall für Schäden, die mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers und/oder von ihm beauftragter dritter Personen zusammenhängen; auch ein Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen die TimeStudy GmbH besteht insoweit nicht.

3. Unberührt bleiben die Ansprüche der TimeStudy GmbH auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.

§ 7 Haftung und Schadensersatz

Die TimeStudy GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, dem arglistigen Verschweigen von Fehlern oder auf einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, sowie für Schäden, die durch die TimeStudy GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind oder leicht fahrlässig verursacht wurden und zu Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt haben.

§ 8 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die der TimeStudy GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen, die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die TimeStudy GmbH unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes.


§ 9 Qualitative Leistungsstörungen

1. Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat die TimeStudy GmbH dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich und schriftlich zu erfolgen hat. Die Rüge hat spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber ohne grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen müssen, zu erfolgen. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von der TimeStudy GmbH zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Auftraggeber schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

2. In diesem Fall hat die TimeStudy GmbH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen qualitativer Leistungsstörung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10 Verjährung

Haftungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände, oder dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen müssen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistungen. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.


§ 11 Vertragsdauer und Kündigung

Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine abweichende Kündigungsregelung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hierdurch unberührt.


§ 12 Treuepflichten

1. Der Auftraggeber und die TimeStudy GmbH verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der TimeStudy GmbH ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder sonstige Veränderungsabsichten bei einem oder mehreren der für die Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter der TimeStudy GmbH unverzüglich mitzuteilen. Für vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen dieser Pflicht zahlt der Auftraggeber der TimeStudy GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Auftragssumme, höchstens jedoch € 25.000.

§ 13 Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten

1. Die Einzelheiten der Vergütung sind grundsätzlich im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag spezifiziert.

2. Das Entgelt für die Dienste der TimeStudy GmbH bzw. ihrer Mitarbeiter ist nach den von der TimeStudy GmbH und ihren Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten zu berechnen (Zeithonorar), soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.

3. Soweit im Angebot oder Einzelvertrag nicht anders spezifiziert werden Reisekosten, Tages- und Übernachtungsgeld gesondert in Rechnung gestellt bzw. in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Abrechnung der Reisekosten orientiert sich am tatsächlichen Aufwand. Angefallene und belegte Kosten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel sind der TimeStudy GmbH zu erstatten. Für die Reisezeiten ist ein Pauschalverrechnungssatz zu vereinbaren.

4. Die Gültigkeitsdauer der bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze ist auf ein Jahr beschränkt, falls nichts anderes vereinbart wird.

5. Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

6. Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Kommunikationskosten, Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7. Die TimeStudy GmbH kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

8. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der TimeStudy GmbH auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

§ 13 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

1. Die TimeStudy GmbH bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten wesentlichen Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel nach eigenem Ermessen auf.

2. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die TimeStudy GmbH auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der TimeStudy GmbH und ihrem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die TimeStudy GmbH kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.


§ 14 Schriftform, Rechtsordnung, Gerichtsstand

Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden; die Anwendung des "Einheitlichen UN-Kaufrechts” (Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und ausschließlicher Gerichtsstand ist Lünen.


§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.